Fünf amtliche Register sagen zusammen einiges über einen Betrieb. Tippen Sie unten Name und Ort ein: die Insolvenzbekanntmachungen frage ich für Sie ab, und bei den anderen Registern steht der direkte Weg mit den Feldern, die Sie dort ausfüllen. Darunter steht bei jedem, was drinsteht, mit welcher Fundstelle, und vor allem worüber es nichts sagt.
Liegt das Angebot schon vor? Dann lesen Sie zuerst den Zettel selbst durch, Zeile für Zeile.
Tippen Sie einmal den Namen und den Ort ein, so wie sie auf dem Angebot stehen. Die Insolvenzbekanntmachungen frage ich dann für Sie ab. Für die anderen Register steht darunter der direkte Weg, mit den Feldern, die Sie dort ausfüllen, und Ihren Angaben zum Kopieren.
Nur für die Insolvenzbekanntmachungen gehen Name und Ort an meinen Server und von dort als eine einzelne Suche an das amtliche Portal. Ich speichere davon nichts.
Verbraucherinsolvenzen (Aktenzeichen IK) zeige ich nicht. Sie betreffen nach § 304 InsO Menschen ohne laufende selbständige Tätigkeit, also nie einen Betrieb, der Ihnen gerade ein Angebot schreibt.
Selbst auf insolvenzbekanntmachungen.de suchen
Normale Suche auf handelsregister.de öffnen
Was Sie dort prüfen
Ein Grund nachzufragen
Kein Warnsignal
Ein Einzelunternehmen ohne Eintragung als Kaufmann steht nicht im Handelsregister. Bei einem Namen ohne GmbH, UG, AG, KG oder e.K. ist ein leeres Ergebnis also normal.
Fundstellen: Gesetze im Internet, § 11 GmbHG · Gesetze im Internet, § 35a GmbHG
Wann das zählt
Nur bei einer GmbH, UG oder AG.
Suche in Rechnungslegung auf unternehmensregister.de öffnen
Was Sie dort prüfen
Ein Grund nachzufragen
Kein Warnsignal
Ein Einzelunternehmen und eine gewöhnliche Personengesellschaft legen keinen Jahresabschluss offen. Dort ist hier nichts zu finden, und das ist richtig so.
Fundstellen: Gesetze im Internet, § 325 HGB
Wann das zählt
Bei einem zulassungspflichtigen Handwerk nach Anlage A der Handwerksordnung, zum Beispiel Maurer und Betonbauer, Dachdecker, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker oder Fliesen-, Platten- und Mosaikleger.
Was Sie dort prüfen
Ein Grund nachzufragen
Kein Warnsignal
Ein zulassungsfreies Gewerk steht nicht in der Handwerksrolle. Das sagt nichts über die Arbeit.
Fundstellen: Gesetze im Internet, § 6 HwO · Gesetze im Internet, § 10 HwO · Gesetze im Internet, Anlage A HwO
Arbeitet der Betrieb an Strom oder Gas, fragen Sie außerdem Ihren Netzbetreiber, ob er im Installateurverzeichnis steht (§ 13 Absatz 2 NAV und NDAV). Eine bundesweite Liste gibt es dafür nicht.
Keines dieser Register sagt etwas über die Qualität der Arbeit. Sie zeigen, ob es den Betrieb so gibt, wie er sich auf dem Papier nennt.
Fundstellen: Insolvenzbekanntmachungen, Häufige Fragen (Frage 15) · Gesetze im Internet, § 3 InsBekV · Gesetze im Internet, § 304 InsO · Registerportal, Informationen (Nutzungsordnung)
Was dort steht
Hier steht, ob eine Firma als solche eingetragen ist, wer sie vertritt und seit wann. § 9 Absatz 1 HGB nennt die Einsichtnahme in das Register und in die dort eingereichten Dokumente ausdrücklich für jedermann, zu Informationszwecken, durch einzelne Abrufe.
„Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet.“
Worüber es nichts sagt
Nicht jeder Handwerksbetrieb steht darin. Ein Einzelunternehmen ohne Eintragung als Kaufmann taucht hier nicht auf, und das sagt nichts über seine Arbeit. Wer dort nicht steht, macht damit nichts falsch.
Fundstelle: § 9 Absatz 1 HGB · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 9 HGB, aufgerufen am 15.08.2026.
Was dort steht
Die zweite Tür zu denselben Daten und zu mehr: § 8b Absatz 2 HGB zählt auf, was über die Internetseite des Unternehmensregisters zugänglich ist, darunter die Eintragungen im Handelsregister und die dort eingereichten Dokumente sowie offengelegte Unterlagen der Rechnungslegung.
Worüber es nichts sagt
Auch hier gilt: es geht um eingetragene und offenlegungspflichtige Unternehmen. Ein kleiner Betrieb, der weder das eine noch das andere ist, hinterlässt hier keine Spur.
Fundstelle: § 8b Absatz 2 HGB · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 8b HGB, aufgerufen am 15.08.2026.
Was dort steht
Läuft ein Insolvenzverfahren, dann wird das öffentlich bekannt gemacht. § 9 Absatz 1 InsO nennt dafür eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet, in der der Schuldner genau zu bezeichnen ist, mit Anschrift und Geschäftszweig.
„Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet“
Worüber es nichts sagt
Der Blick dorthin zeigt ein laufendes oder ein bekannt gemachtes Verfahren, nicht die finanzielle Lage eines Betriebs im Allgemeinen. Und für Löschungsfristen sorgt eine Rechtsverordnung, was heißt: Älteres verschwindet wieder.
Fundstelle: § 9 Absatz 1 InsO · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 9 InsO, aufgerufen am 15.08.2026.
Was dort steht
Für die zulassungspflichtigen Handwerke führt die Handwerkskammer nach § 6 Absatz 1 HwO ein Verzeichnis der Betriebsinhaber ihres Bezirks. Absatz 2 nennt die Einzelauskunft daraus: sie ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Das ist der Weg, den Sie selbst gehen, bei der Kammer des Bezirks, in dem der Betrieb sitzt; welche das ist, finden Sie über die gemeinsame Seite der Handwerkskammern.
„Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt.“
Worüber es nichts sagt
Zulassungspflichtig ist ein Handwerk nach § 1 Absatz 2 HwO, wenn es in der Anlage A des Gesetzes steht. Ein zulassungsfreies Gewerk steht deshalb nicht in der Handwerksrolle, und auch das ist kein Urteil über die Arbeit.
Fundstelle: § 6 Absatz 1 und 2 HwO, § 1 Absatz 2 HwO · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 6 Handwerksordnung, aufgerufen am 15.08.2026. · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 1 Handwerksordnung, aufgerufen am 15.08.2026.
Was dort steht
Wer an Strom oder Gas arbeitet, steht dort drin oder nicht. § 13 Absatz 2 NAV und § 13 Absatz 2 NDAV nennen für Arbeiten an der elektrischen Anlage und an der Gasanlage jeweils ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen. Danach fragen können Sie bei Ihrem Netzbetreiber; welcher das ist, steht auf Ihrer Strom- oder Gasrechnung.
Worüber es nichts sagt
Jeder Netzbetreiber führt sein eigenes Verzeichnis; eine bundesweite Liste gibt es nicht. Und es sagt etwas über Strom und Gas, nicht über Fliesen, Putz oder Möbel.
Fundstelle: § 13 Absatz 2 NAV und § 13 Absatz 2 NDAV · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 13 Niederspannungsanschlussverordnung, aufgerufen am 15.08.2026.
Handwerker-Angebot prüfen Das Angebot selbst: was fehlt, was offen gelassen ist und wie die Endsumme dasteht.
Kostenvoranschlag vom Handwerker Die Rechtsfragen zu diesem Papier, mit dem Paragrafen daneben.
Handwerkerrechnung aufbewahren Und danach: welche Papiere von diesem Betrieb bei Ihnen liegen bleiben.
Die Insolvenzbekanntmachungen frage ich für Sie ab: das Portal erlaubt in seinen häufigen Fragen ausdrücklich einen einzelnen automatisierten Abruf zu einer bestimmten Person oder Firma. Beim Handelsregister und beim Unternehmensregister gibt es keine offene Schnittstelle, und das Registerportal erlaubt höchstens 60 Suchen pro Stunde, die sich über meinen Server alle Besucher teilen müssten.
Und die Einzelauskunft aus der Handwerksrolle bekommt nach § 6 Absatz 2 HwO, wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt; das kann nur schildern, wer selbst mit dem Betrieb zu tun hat. Dort zeige ich Ihnen deshalb den Weg und das Feld, statt so zu tun als ob.
Nicht von sich aus. Viele gute Betriebe stehen in keinem: ein Einzelunternehmen ohne Eintragung als Kaufmann gehört nicht ins Handelsregister, ein zulassungsfreies Gewerk nicht in die Handwerksrolle. Ein leeres Ergebnis ist deshalb ein Anlass zum Nachfragen und noch keine Antwort. Anders liegt es bei Strom und Gas: dort nennen § 13 Absatz 2 NAV und § 13 Absatz 2 NDAV den Eintrag im Installateurverzeichnis ausdrücklich.
Nichts. Er sagt, dass es die Firma gibt, wer sie vertritt und seit wann. Über verlegte Fliesen sagt er kein Wort. Register beantworten die Frage "gibt es diesen Betrieb wirklich, und in welcher Form", und das ist eine kleinere, aber eine beantwortbare Frage.
Über die Handwerkskammer des Bezirks, in dem der Betrieb sitzt. § 6 Absatz 1 HwO gibt der Kammer die Führung dieses Verzeichnisses auf, und Absatz 2 nennt die Einzelauskunft für jeden, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Ein Angebot, das dieser Betrieb Ihnen geschrieben hat, ist der Ausgangspunkt dieses Gesprächs.
Beim Zettel selbst. Was darauf fehlt, welche Beträge offen gelassen sind und wie die Endsumme neben den veröffentlichten Spannen steht, lesen Sie auf der Seite "Handwerker-Angebot prüfen" nach. Danach ist der Gang durch die Register hier eine Sache von Minuten, denn dann haben Sie den genauen Namen.