Fünf amtliche Register sagen zusammen einiges über einen Betrieb, und jedes davon schauen Sie selbst nach. Unten steht bei jedem: was drinsteht, wo Sie hinkommen, mit welcher Fundstelle, und vor allem worüber es nichts sagt. Einen Knopf, der das für Sie erledigt, gibt es hier nicht, und der Grund dafür steht darunter statt im Kleingedruckten.
Liegt das Angebot schon vor? Dann lesen Sie zuerst den Zettel selbst durch, Zeile für Zeile.
Was dort steht
Hier steht, ob eine Firma als solche eingetragen ist, wer sie vertritt und seit wann. § 9 Absatz 1 HGB nennt die Einsichtnahme in das Register und in die dort eingereichten Dokumente ausdrücklich für jedermann, zu Informationszwecken, durch einzelne Abrufe.
„Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet.“
Worüber es nichts sagt
Nicht jeder Handwerksbetrieb steht darin. Ein Einzelunternehmen ohne Eintragung als Kaufmann taucht hier nicht auf, und das sagt nichts über seine Arbeit. Wer dort nicht steht, macht damit nichts falsch.
Fundstelle: § 9 Absatz 1 HGB · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 9 HGB, aufgerufen am 15.08.2026.
Was dort steht
Die zweite Tür zu denselben Daten und zu mehr: § 8b Absatz 2 HGB zählt auf, was über die Internetseite des Unternehmensregisters zugänglich ist, darunter die Eintragungen im Handelsregister und die dort eingereichten Dokumente sowie offengelegte Unterlagen der Rechnungslegung.
Worüber es nichts sagt
Auch hier gilt: es geht um eingetragene und offenlegungspflichtige Unternehmen. Ein kleiner Betrieb, der weder das eine noch das andere ist, hinterlässt hier keine Spur.
Fundstelle: § 8b Absatz 2 HGB · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 8b HGB, aufgerufen am 15.08.2026.
Was dort steht
Läuft ein Insolvenzverfahren, dann wird das öffentlich bekannt gemacht. § 9 Absatz 1 InsO nennt dafür eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet, in der der Schuldner genau zu bezeichnen ist, mit Anschrift und Geschäftszweig.
„Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet“
Worüber es nichts sagt
Der Blick dorthin zeigt ein laufendes oder ein bekannt gemachtes Verfahren, nicht die finanzielle Lage eines Betriebs im Allgemeinen. Und für Löschungsfristen sorgt eine Rechtsverordnung, was heißt: Älteres verschwindet wieder.
Fundstelle: § 9 Absatz 1 InsO · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 9 InsO, aufgerufen am 15.08.2026.
Was dort steht
Für die zulassungspflichtigen Handwerke führt die Handwerkskammer nach § 6 Absatz 1 HwO ein Verzeichnis der Betriebsinhaber ihres Bezirks. Absatz 2 nennt die Einzelauskunft daraus: sie ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Das ist der Weg, den Sie selbst gehen, bei der Kammer des Bezirks, in dem der Betrieb sitzt; welche das ist, finden Sie über die gemeinsame Seite der Handwerkskammern.
„Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt.“
Worüber es nichts sagt
Zulassungspflichtig ist ein Handwerk nach § 1 Absatz 2 HwO, wenn es in der Anlage A des Gesetzes steht. Ein zulassungsfreies Gewerk steht deshalb nicht in der Handwerksrolle, und auch das ist kein Urteil über die Arbeit.
Fundstelle: § 6 Absatz 1 und 2 HwO, § 1 Absatz 2 HwO · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 6 Handwerksordnung, aufgerufen am 15.08.2026. · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 1 Handwerksordnung, aufgerufen am 15.08.2026.
Was dort steht
Wer an Strom oder Gas arbeitet, steht dort drin oder nicht. § 13 Absatz 2 NAV und § 13 Absatz 2 NDAV nennen für Arbeiten an der elektrischen Anlage und an der Gasanlage jeweils ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen. Danach fragen können Sie bei Ihrem Netzbetreiber; welcher das ist, steht auf Ihrer Strom- oder Gasrechnung.
Worüber es nichts sagt
Jeder Netzbetreiber führt sein eigenes Verzeichnis; eine bundesweite Liste gibt es nicht. Und es sagt etwas über Strom und Gas, nicht über Fliesen, Putz oder Möbel.
Fundstelle: § 13 Absatz 2 NAV und § 13 Absatz 2 NDAV · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 13 Niederspannungsanschlussverordnung, aufgerufen am 15.08.2026.
Handwerker-Angebot prüfen Das Angebot selbst: was fehlt, was offen gelassen ist und wie die Endsumme dasteht.
Kostenvoranschlag vom Handwerker Die Rechtsfragen zu diesem Papier, mit dem Paragrafen daneben.
Handwerkerrechnung aufbewahren Und danach: welche Papiere von diesem Betrieb bei Ihnen liegen bleiben.
Auf der englischsprachigen Schwesterseite gibt es den, und er läuft dort über die offene Schnittstelle des britischen Handelsregisters. Für Deutschland habe ich am 15.08.2026 kein kostenloses Register gefunden, das ein Programm abfragen darf: Handelsregister, Unternehmensregister und Insolvenzbekanntmachungen sind Suchformulare, die nur im Browser laufen. Und die Einzelauskunft aus der Handwerksrolle bekommt nach § 6 Absatz 2 HwO, wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt; das kann nur schildern, wer selbst mit dem Betrieb zu tun hat, und eine Website hat damit nichts zu tun. Ein Knopf hier wäre also entweder kaputt oder er würde so tun als ob.
Nicht von sich aus. Viele gute Betriebe stehen in keinem: ein Einzelunternehmen ohne Eintragung als Kaufmann gehört nicht ins Handelsregister, ein zulassungsfreies Gewerk nicht in die Handwerksrolle. Ein leeres Ergebnis ist deshalb ein Anlass zum Nachfragen und noch keine Antwort. Anders liegt es bei Strom und Gas: dort nennen § 13 Absatz 2 NAV und § 13 Absatz 2 NDAV den Eintrag im Installateurverzeichnis ausdrücklich.
Nichts. Er sagt, dass es die Firma gibt, wer sie vertritt und seit wann. Über verlegte Fliesen sagt er kein Wort. Register beantworten die Frage "gibt es diesen Betrieb wirklich, und in welcher Form", und das ist eine kleinere, aber eine beantwortbare Frage.
Über die Handwerkskammer des Bezirks, in dem der Betrieb sitzt. § 6 Absatz 1 HwO gibt der Kammer die Führung dieses Verzeichnisses auf, und Absatz 2 nennt die Einzelauskunft für jeden, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Ein Angebot, das dieser Betrieb Ihnen geschrieben hat, ist der Ausgangspunkt dieses Gesprächs.
Beim Zettel selbst. Was darauf fehlt, welche Beträge offen gelassen sind und wie die Endsumme neben den veröffentlichten Spannen steht, lesen Sie auf der Seite "Handwerker-Angebot prüfen" nach. Danach ist der Gang durch die Register hier eine Sache von Minuten, denn dann haben Sie den genauen Namen.