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Wo Sie selbst nachsehen, und was ein leeres Ergebnis bedeutet

Seriöse Handwerker erkennen

Fünf amtliche Register sagen zusammen einiges über einen Betrieb. Tippen Sie unten Name und Ort ein: die Insolvenzbekanntmachungen frage ich für Sie ab, und bei den anderen Registern steht der direkte Weg mit den Feldern, die Sie dort ausfüllen. Darunter steht bei jedem, was drinsteht, mit welcher Fundstelle, und vor allem worüber es nichts sagt.

Zu den RegisternHandwerker-Angebot prüfen

Liegt das Angebot schon vor? Dann lesen Sie zuerst den Zettel selbst durch, Zeile für Zeile.

Amtliche Register mit ihrer FundstelleBei jedem Register steht, worüber es nichts sagtKein Knopf, der Ihnen ein Urteil vortäuscht

Die fünf Register

Den Betrieb nachsehen

Tippen Sie einmal den Namen und den Ort ein, so wie sie auf dem Angebot stehen. Die Insolvenzbekanntmachungen frage ich dann für Sie ab. Für die anderen Register steht darunter der direkte Weg, mit den Feldern, die Sie dort ausfüllen, und Ihren Angaben zum Kopieren.

Nur für die Insolvenzbekanntmachungen gehen Name und Ort an meinen Server und von dort als eine einzelne Suche an das amtliche Portal. Ich speichere davon nichts.

Insolvenzbekanntmachungen: für Sie abgefragt

Verbraucherinsolvenzen (Aktenzeichen IK) zeige ich nicht. Sie betreffen nach § 304 InsO Menschen ohne laufende selbständige Tätigkeit, also nie einen Betrieb, der Ihnen gerade ein Angebot schreibt.

Selbst auf insolvenzbekanntmachungen.de suchen

  • Feld „Firma/Nachname“
  • Feld „Sitz/Wohnsitz“
Die anderen Register, Schritt für Schritt
  1. 1. Handelsregister

    Normale Suche auf handelsregister.de öffnen

    • Feld „Firma oder Schlagwörter“
    • Feld „Niederlassung / Sitz“

    Was Sie dort prüfen

    • Steht dort eine Firma mit genau dem Namen und der Rechtsform, die auf dem Angebot stehen?
    • Stimmt die Registernummer (HRA oder HRB) mit der auf dem Angebot oder im Impressum überein?
    • Wer vertritt die Firma? Bei einer GmbH sind das die Geschäftsführer.

    Ein Grund nachzufragen

    • Das Angebot nennt eine GmbH, aber unter diesem Namen und Ort ist keine eingetragen. Vor der Eintragung besteht eine GmbH „als solche nicht“ (§ 11 Absatz 1 GmbHG).
    • Auf dem Angebot einer GmbH fehlen Registergericht und Registernummer, obwohl § 35a Absatz 1 GmbHG sie für jeden Geschäftsbrief an Sie verlangt.

    Kein Warnsignal

    Ein Einzelunternehmen ohne Eintragung als Kaufmann steht nicht im Handelsregister. Bei einem Namen ohne GmbH, UG, AG, KG oder e.K. ist ein leeres Ergebnis also normal.

    Fundstellen: Gesetze im Internet, § 11 GmbHG · Gesetze im Internet, § 35a GmbHG

  2. 2. Unternehmensregister: der Jahresabschluss

    Wann das zählt

    Nur bei einer GmbH, UG oder AG.

    Suche in Rechnungslegung auf unternehmensregister.de öffnen

    • Feld „Firmenname“
    • Feld „Niederlassung / Sitz“

    Was Sie dort prüfen

    • Gibt es Jahresabschlüsse, und welches ist das letzte Geschäftsjahr?

    Ein Grund nachzufragen

    • Die letzten Jahre fehlen. § 325 HGB verlangt die Übermittlung spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag. Das beweist keine Pleite, ist aber eine Frage wert, bevor Sie etwas anzahlen.

    Kein Warnsignal

    Ein Einzelunternehmen und eine gewöhnliche Personengesellschaft legen keinen Jahresabschluss offen. Dort ist hier nichts zu finden, und das ist richtig so.

    Fundstellen: Gesetze im Internet, § 325 HGB

  3. 3. Handwerksrolle

    Wann das zählt

    Bei einem zulassungspflichtigen Handwerk nach Anlage A der Handwerksordnung, zum Beispiel Maurer und Betonbauer, Dachdecker, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker oder Fliesen-, Platten- und Mosaikleger.

    Ihre Handwerkskammer finden

    Was Sie dort prüfen

    • Bitten Sie den Betrieb um seine Handwerkskarte. Die stellt die Kammer über die Eintragung in die Handwerksrolle aus (§ 10 Absatz 2 HwO).
    • Wollen Sie es von der Kammer selbst wissen: die Einzelauskunft bekommt, wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt (§ 6 Absatz 2 HwO). Ein Angebot, das Ihnen vorliegt, ist ein guter Grund, den Sie nennen können.

    Ein Grund nachzufragen

    • Der Betrieb bietet ein Handwerk aus Anlage A an und kann keine Handwerkskarte zeigen.

    Kein Warnsignal

    Ein zulassungsfreies Gewerk steht nicht in der Handwerksrolle. Das sagt nichts über die Arbeit.

    Fundstellen: Gesetze im Internet, § 6 HwO · Gesetze im Internet, § 10 HwO · Gesetze im Internet, Anlage A HwO

Arbeitet der Betrieb an Strom oder Gas, fragen Sie außerdem Ihren Netzbetreiber, ob er im Installateurverzeichnis steht (§ 13 Absatz 2 NAV und NDAV). Eine bundesweite Liste gibt es dafür nicht.

Keines dieser Register sagt etwas über die Qualität der Arbeit. Sie zeigen, ob es den Betrieb so gibt, wie er sich auf dem Papier nennt.

Fundstellen: Insolvenzbekanntmachungen, Häufige Fragen (Frage 15) · Gesetze im Internet, § 3 InsBekV · Gesetze im Internet, § 304 InsO · Registerportal, Informationen (Nutzungsordnung)

Das Handelsregister

Was dort steht

Hier steht, ob eine Firma als solche eingetragen ist, wer sie vertritt und seit wann. § 9 Absatz 1 HGB nennt die Einsichtnahme in das Register und in die dort eingereichten Dokumente ausdrücklich für jedermann, zu Informationszwecken, durch einzelne Abrufe.

„Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet.“

Worüber es nichts sagt

Nicht jeder Handwerksbetrieb steht darin. Ein Einzelunternehmen ohne Eintragung als Kaufmann taucht hier nicht auf, und das sagt nichts über seine Arbeit. Wer dort nicht steht, macht damit nichts falsch.

handelsregister.de

Fundstelle: § 9 Absatz 1 HGB · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 9 HGB, aufgerufen am 15.08.2026.

Das Unternehmensregister

Was dort steht

Die zweite Tür zu denselben Daten und zu mehr: § 8b Absatz 2 HGB zählt auf, was über die Internetseite des Unternehmensregisters zugänglich ist, darunter die Eintragungen im Handelsregister und die dort eingereichten Dokumente sowie offengelegte Unterlagen der Rechnungslegung.

Worüber es nichts sagt

Auch hier gilt: es geht um eingetragene und offenlegungspflichtige Unternehmen. Ein kleiner Betrieb, der weder das eine noch das andere ist, hinterlässt hier keine Spur.

unternehmensregister.de

Fundstelle: § 8b Absatz 2 HGB · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 8b HGB, aufgerufen am 15.08.2026.

Die Insolvenzbekanntmachungen

Was dort steht

Läuft ein Insolvenzverfahren, dann wird das öffentlich bekannt gemacht. § 9 Absatz 1 InsO nennt dafür eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet, in der der Schuldner genau zu bezeichnen ist, mit Anschrift und Geschäftszweig.

„Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet“

Worüber es nichts sagt

Der Blick dorthin zeigt ein laufendes oder ein bekannt gemachtes Verfahren, nicht die finanzielle Lage eines Betriebs im Allgemeinen. Und für Löschungsfristen sorgt eine Rechtsverordnung, was heißt: Älteres verschwindet wieder.

insolvenzbekanntmachungen.de

Fundstelle: § 9 Absatz 1 InsO · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 9 InsO, aufgerufen am 15.08.2026.

Die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer

Was dort steht

Für die zulassungspflichtigen Handwerke führt die Handwerkskammer nach § 6 Absatz 1 HwO ein Verzeichnis der Betriebsinhaber ihres Bezirks. Absatz 2 nennt die Einzelauskunft daraus: sie ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Das ist der Weg, den Sie selbst gehen, bei der Kammer des Bezirks, in dem der Betrieb sitzt; welche das ist, finden Sie über die gemeinsame Seite der Handwerkskammern.

„Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt.“

Worüber es nichts sagt

Zulassungspflichtig ist ein Handwerk nach § 1 Absatz 2 HwO, wenn es in der Anlage A des Gesetzes steht. Ein zulassungsfreies Gewerk steht deshalb nicht in der Handwerksrolle, und auch das ist kein Urteil über die Arbeit.

handwerkskammer.de

Fundstelle: § 6 Absatz 1 und 2 HwO, § 1 Absatz 2 HwO · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 6 Handwerksordnung, aufgerufen am 15.08.2026. · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 1 Handwerksordnung, aufgerufen am 15.08.2026.

Das Installateurverzeichnis Ihres Netzbetreibers

Was dort steht

Wer an Strom oder Gas arbeitet, steht dort drin oder nicht. § 13 Absatz 2 NAV und § 13 Absatz 2 NDAV nennen für Arbeiten an der elektrischen Anlage und an der Gasanlage jeweils ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen. Danach fragen können Sie bei Ihrem Netzbetreiber; welcher das ist, steht auf Ihrer Strom- oder Gasrechnung.

Worüber es nichts sagt

Jeder Netzbetreiber führt sein eigenes Verzeichnis; eine bundesweite Liste gibt es nicht. Und es sagt etwas über Strom und Gas, nicht über Fliesen, Putz oder Möbel.

Fundstelle: § 13 Absatz 2 NAV und § 13 Absatz 2 NDAV · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 13 Niederspannungsanschlussverordnung, aufgerufen am 15.08.2026.

Warum ich nicht jedes Register für Sie abfrageDas Handelsregister hat keine offene SchnittstelleHandelsregister und Unternehmensregister sind Suchformulare für den Browser, ohne Adresse für ein Programm, und das Registerportal erlaubt höchstens 60 Suchen pro Stunde. Über meinen Server teilten sich alle Besucher diese eine Grenze. Deshalb frage ich dort nicht für Sie ab, sondern zeige Ihnen, welches Feld Sie ausfüllen. Die Insolvenzbekanntmachungen erlauben dagegen ausdrücklich einen einzelnen automatisierten Abruf, und den mache ich für Sie.Die Auskunft aus der Handwerksrolle gehört Ihnen, nicht mirDie Einzelauskunft bekommt nach § 6 Absatz 2 HwO, wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Ob das bei Ihnen reicht, entscheidet die Kammer, und Sie können ihr schildern, worum es geht: um das Angebot, das dieser Betrieb Ihnen geschrieben hat. Eine Website kann das nicht, und in Ihrem Namen erst recht nicht.Ein leeres Ergebnis wäre hier ein falsches UrteilViele gute Betriebe stehen in keinem dieser Register: ein Einzelunternehmen ohne Eintragung als Kaufmann, ein zulassungsfreies Gewerk. Eine automatische Prüfung, die dann nichts findet, sieht aus wie ein Warnsignal und ist keines. Deshalb steht hier, wo Sie nachsehen, und daneben, was ein leeres Ergebnis bedeutet.

Woran Sie ein Angebot sonst noch messen können

  • Der Name auf dem PapierErst einmal: steht auf dem Angebot ein vollständiger Betriebsname mit Anschrift, und ist es derselbe Name wie auf der Rechnung? Ohne diese eine Angabe hilft kein Register weiter, denn suchen können Sie nur, was einen Namen hat.
  • Das Gewerk entscheidet, welches Register zähltBei Strom und Gas ist der Eintrag im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers die Angabe, an der es hängt. Bei einem zulassungspflichtigen Handwerk ist es die Handwerksrolle. Bei einer GmbH sagt das Handelsregister, wer sie vertritt.
  • Ein leeres Ergebnis ist kein UrteilEin Einzelunternehmen ohne Eintragung als Kaufmann steht in keinem Handelsregister, und ein zulassungsfreies Gewerk in keiner Handwerksrolle. Das sagt nichts über die Arbeit. Deshalb steht bei jedem Register unten, für wen es überhaupt gilt.
  • Das Papier zuerstEin Register sagt, ob es den Betrieb gibt, nicht ob das Angebot vollständig ist. Beides zusammen ist die Antwort; die andere Hälfte steht auf der Seite "Handwerker-Angebot prüfen".
Was auf dieser Seite nicht passiertHier wird kein Betrieb bewertet, kein Betrieb empfohlen und kein Betrieb gewarnt. Ich verkaufe keine Kontaktdaten an Handwerksbetriebe, deshalb steht hier auch kein Formular, das Sie weiterreicht. Was hier steht, sind amtliche Register mit ihrer Fundstelle, damit Sie selbst nachsehen können. Das ist eine Erklärung mit Fundstelle und keine Rechtsberatung; für Ihren Fall kann anderes gelten.

Danach

Handwerker-Angebot prüfen Das Angebot selbst: was fehlt, was offen gelassen ist und wie die Endsumme dasteht.

Kostenvoranschlag vom Handwerker Die Rechtsfragen zu diesem Papier, mit dem Paragrafen daneben.

Handwerkerrechnung aufbewahren Und danach: welche Papiere von diesem Betrieb bei Ihnen liegen bleiben.

Häufige Fragen

Warum prüft die Seite nicht jedes Register für mich?

Die Insolvenzbekanntmachungen frage ich für Sie ab: das Portal erlaubt in seinen häufigen Fragen ausdrücklich einen einzelnen automatisierten Abruf zu einer bestimmten Person oder Firma. Beim Handelsregister und beim Unternehmensregister gibt es keine offene Schnittstelle, und das Registerportal erlaubt höchstens 60 Suchen pro Stunde, die sich über meinen Server alle Besucher teilen müssten.

Und die Einzelauskunft aus der Handwerksrolle bekommt nach § 6 Absatz 2 HwO, wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt; das kann nur schildern, wer selbst mit dem Betrieb zu tun hat. Dort zeige ich Ihnen deshalb den Weg und das Feld, statt so zu tun als ob.

Der Betrieb steht in keinem dieser Register. Ist das ein schlechtes Zeichen?

Nicht von sich aus. Viele gute Betriebe stehen in keinem: ein Einzelunternehmen ohne Eintragung als Kaufmann gehört nicht ins Handelsregister, ein zulassungsfreies Gewerk nicht in die Handwerksrolle. Ein leeres Ergebnis ist deshalb ein Anlass zum Nachfragen und noch keine Antwort. Anders liegt es bei Strom und Gas: dort nennen § 13 Absatz 2 NAV und § 13 Absatz 2 NDAV den Eintrag im Installateurverzeichnis ausdrücklich.

Was sagt ein Eintrag im Handelsregister über die Qualität der Arbeit?

Nichts. Er sagt, dass es die Firma gibt, wer sie vertritt und seit wann. Über verlegte Fliesen sagt er kein Wort. Register beantworten die Frage "gibt es diesen Betrieb wirklich, und in welcher Form", und das ist eine kleinere, aber eine beantwortbare Frage.

Wie komme ich an eine Auskunft aus der Handwerksrolle?

Über die Handwerkskammer des Bezirks, in dem der Betrieb sitzt. § 6 Absatz 1 HwO gibt der Kammer die Führung dieses Verzeichnisses auf, und Absatz 2 nennt die Einzelauskunft für jeden, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Ein Angebot, das dieser Betrieb Ihnen geschrieben hat, ist der Ausgangspunkt dieses Gesprächs.

Ich habe schon ein Angebot. Wo fange ich an?

Beim Zettel selbst. Was darauf fehlt, welche Beträge offen gelassen sind und wie die Endsumme neben den veröffentlichten Spannen steht, lesen Sie auf der Seite "Handwerker-Angebot prüfen" nach. Danach ist der Gang durch die Register hier eine Sache von Minuten, denn dann haben Sie den genauen Namen.