RenovationStart
Wo Sie selbst nachsehen, und was ein leeres Ergebnis bedeutet

Seriöse Handwerker erkennen

Fünf amtliche Register sagen zusammen einiges über einen Betrieb, und jedes davon schauen Sie selbst nach. Unten steht bei jedem: was drinsteht, wo Sie hinkommen, mit welcher Fundstelle, und vor allem worüber es nichts sagt. Einen Knopf, der das für Sie erledigt, gibt es hier nicht, und der Grund dafür steht darunter statt im Kleingedruckten.

Zu den RegisternHandwerker-Angebot prüfen

Liegt das Angebot schon vor? Dann lesen Sie zuerst den Zettel selbst durch, Zeile für Zeile.

Amtliche Register mit ihrer FundstelleBei jedem Register steht, worüber es nichts sagtKein Knopf, der Ihnen ein Urteil vortäuscht

Die fünf Register

Das Handelsregister

Was dort steht

Hier steht, ob eine Firma als solche eingetragen ist, wer sie vertritt und seit wann. § 9 Absatz 1 HGB nennt die Einsichtnahme in das Register und in die dort eingereichten Dokumente ausdrücklich für jedermann, zu Informationszwecken, durch einzelne Abrufe.

Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet.

Worüber es nichts sagt

Nicht jeder Handwerksbetrieb steht darin. Ein Einzelunternehmen ohne Eintragung als Kaufmann taucht hier nicht auf, und das sagt nichts über seine Arbeit. Wer dort nicht steht, macht damit nichts falsch.

handelsregister.de

Fundstelle: § 9 Absatz 1 HGB · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 9 HGB, aufgerufen am 15.08.2026.

Das Unternehmensregister

Was dort steht

Die zweite Tür zu denselben Daten und zu mehr: § 8b Absatz 2 HGB zählt auf, was über die Internetseite des Unternehmensregisters zugänglich ist, darunter die Eintragungen im Handelsregister und die dort eingereichten Dokumente sowie offengelegte Unterlagen der Rechnungslegung.

Worüber es nichts sagt

Auch hier gilt: es geht um eingetragene und offenlegungspflichtige Unternehmen. Ein kleiner Betrieb, der weder das eine noch das andere ist, hinterlässt hier keine Spur.

unternehmensregister.de

Fundstelle: § 8b Absatz 2 HGB · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 8b HGB, aufgerufen am 15.08.2026.

Die Insolvenzbekanntmachungen

Was dort steht

Läuft ein Insolvenzverfahren, dann wird das öffentlich bekannt gemacht. § 9 Absatz 1 InsO nennt dafür eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet, in der der Schuldner genau zu bezeichnen ist, mit Anschrift und Geschäftszweig.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet

Worüber es nichts sagt

Der Blick dorthin zeigt ein laufendes oder ein bekannt gemachtes Verfahren, nicht die finanzielle Lage eines Betriebs im Allgemeinen. Und für Löschungsfristen sorgt eine Rechtsverordnung, was heißt: Älteres verschwindet wieder.

insolvenzbekanntmachungen.de

Fundstelle: § 9 Absatz 1 InsO · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 9 InsO, aufgerufen am 15.08.2026.

Die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer

Was dort steht

Für die zulassungspflichtigen Handwerke führt die Handwerkskammer nach § 6 Absatz 1 HwO ein Verzeichnis der Betriebsinhaber ihres Bezirks. Absatz 2 nennt die Einzelauskunft daraus: sie ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Das ist der Weg, den Sie selbst gehen, bei der Kammer des Bezirks, in dem der Betrieb sitzt; welche das ist, finden Sie über die gemeinsame Seite der Handwerkskammern.

Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt.

Worüber es nichts sagt

Zulassungspflichtig ist ein Handwerk nach § 1 Absatz 2 HwO, wenn es in der Anlage A des Gesetzes steht. Ein zulassungsfreies Gewerk steht deshalb nicht in der Handwerksrolle, und auch das ist kein Urteil über die Arbeit.

handwerkskammer.de

Fundstelle: § 6 Absatz 1 und 2 HwO, § 1 Absatz 2 HwO · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 6 Handwerksordnung, aufgerufen am 15.08.2026. · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 1 Handwerksordnung, aufgerufen am 15.08.2026.

Das Installateurverzeichnis Ihres Netzbetreibers

Was dort steht

Wer an Strom oder Gas arbeitet, steht dort drin oder nicht. § 13 Absatz 2 NAV und § 13 Absatz 2 NDAV nennen für Arbeiten an der elektrischen Anlage und an der Gasanlage jeweils ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen. Danach fragen können Sie bei Ihrem Netzbetreiber; welcher das ist, steht auf Ihrer Strom- oder Gasrechnung.

Worüber es nichts sagt

Jeder Netzbetreiber führt sein eigenes Verzeichnis; eine bundesweite Liste gibt es nicht. Und es sagt etwas über Strom und Gas, nicht über Fliesen, Putz oder Möbel.

Fundstelle: § 13 Absatz 2 NAV und § 13 Absatz 2 NDAV · Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 13 Niederspannungsanschlussverordnung, aufgerufen am 15.08.2026.

Warum hier kein Knopf steht, der das für Sie machtEs gibt keine offene SchnittstelleHandelsregister, Unternehmensregister und Insolvenzbekanntmachungen sind Suchformulare, die nur im Browser laufen, und keine Adresse, die ein Programm abfragen kann. Ein Knopf hier wäre entweder kaputt oder ein Nachbau, der irgendwann stillschweigend etwas anderes zurückgibt als die amtliche Seite.Die Auskunft aus der Handwerksrolle gehört Ihnen, nicht mirDie Einzelauskunft bekommt nach § 6 Absatz 2 HwO, wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Ob das bei Ihnen reicht, entscheidet die Kammer, und Sie können ihr schildern, worum es geht: um das Angebot, das dieser Betrieb Ihnen geschrieben hat. Eine Website kann das nicht, und in Ihrem Namen erst recht nicht.Ein leeres Ergebnis wäre hier ein falsches UrteilViele gute Betriebe stehen in keinem dieser Register: ein Einzelunternehmen ohne Eintragung als Kaufmann, ein zulassungsfreies Gewerk. Eine automatische Prüfung, die dann nichts findet, sieht aus wie ein Warnsignal und ist keines. Deshalb steht hier, wo Sie nachsehen, und daneben, was ein leeres Ergebnis bedeutet.

Woran Sie ein Angebot sonst noch messen können

  • Der Name auf dem PapierErst einmal: steht auf dem Angebot ein vollständiger Betriebsname mit Anschrift, und ist es derselbe Name wie auf der Rechnung? Ohne diese eine Angabe hilft kein Register weiter, denn suchen können Sie nur, was einen Namen hat.
  • Das Gewerk entscheidet, welches Register zähltBei Strom und Gas ist der Eintrag im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers die Angabe, an der es hängt. Bei einem zulassungspflichtigen Handwerk ist es die Handwerksrolle. Bei einer GmbH sagt das Handelsregister, wer sie vertritt.
  • Ein leeres Ergebnis ist kein UrteilEin Einzelunternehmen ohne Eintragung als Kaufmann steht in keinem Handelsregister, und ein zulassungsfreies Gewerk in keiner Handwerksrolle. Das sagt nichts über die Arbeit. Deshalb steht bei jedem Register unten, für wen es überhaupt gilt.
  • Das Papier zuerstEin Register sagt, ob es den Betrieb gibt, nicht ob das Angebot vollständig ist. Beides zusammen ist die Antwort; die andere Hälfte steht auf der Seite "Handwerker-Angebot prüfen".
Was auf dieser Seite nicht passiertHier wird kein Betrieb bewertet, kein Betrieb empfohlen und kein Betrieb gewarnt. Ich verkaufe keine Kontaktdaten an Handwerksbetriebe, deshalb steht hier auch kein Formular, das Sie weiterreicht. Was hier steht, sind amtliche Register mit ihrer Fundstelle, damit Sie selbst nachsehen können. Das ist eine Erklärung mit Fundstelle und keine Rechtsberatung; für Ihren Fall kann anderes gelten.

Danach

Handwerker-Angebot prüfen Das Angebot selbst: was fehlt, was offen gelassen ist und wie die Endsumme dasteht.

Kostenvoranschlag vom Handwerker Die Rechtsfragen zu diesem Papier, mit dem Paragrafen daneben.

Handwerkerrechnung aufbewahren Und danach: welche Papiere von diesem Betrieb bei Ihnen liegen bleiben.

Häufige Fragen

Warum gibt es hier keinen Knopf, der den Betrieb für mich prüft?

Auf der englischsprachigen Schwesterseite gibt es den, und er läuft dort über die offene Schnittstelle des britischen Handelsregisters. Für Deutschland habe ich am 15.08.2026 kein kostenloses Register gefunden, das ein Programm abfragen darf: Handelsregister, Unternehmensregister und Insolvenzbekanntmachungen sind Suchformulare, die nur im Browser laufen. Und die Einzelauskunft aus der Handwerksrolle bekommt nach § 6 Absatz 2 HwO, wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt; das kann nur schildern, wer selbst mit dem Betrieb zu tun hat, und eine Website hat damit nichts zu tun. Ein Knopf hier wäre also entweder kaputt oder er würde so tun als ob.

Der Betrieb steht in keinem dieser Register. Ist das ein schlechtes Zeichen?

Nicht von sich aus. Viele gute Betriebe stehen in keinem: ein Einzelunternehmen ohne Eintragung als Kaufmann gehört nicht ins Handelsregister, ein zulassungsfreies Gewerk nicht in die Handwerksrolle. Ein leeres Ergebnis ist deshalb ein Anlass zum Nachfragen und noch keine Antwort. Anders liegt es bei Strom und Gas: dort nennen § 13 Absatz 2 NAV und § 13 Absatz 2 NDAV den Eintrag im Installateurverzeichnis ausdrücklich.

Was sagt ein Eintrag im Handelsregister über die Qualität der Arbeit?

Nichts. Er sagt, dass es die Firma gibt, wer sie vertritt und seit wann. Über verlegte Fliesen sagt er kein Wort. Register beantworten die Frage "gibt es diesen Betrieb wirklich, und in welcher Form", und das ist eine kleinere, aber eine beantwortbare Frage.

Wie komme ich an eine Auskunft aus der Handwerksrolle?

Über die Handwerkskammer des Bezirks, in dem der Betrieb sitzt. § 6 Absatz 1 HwO gibt der Kammer die Führung dieses Verzeichnisses auf, und Absatz 2 nennt die Einzelauskunft für jeden, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Ein Angebot, das dieser Betrieb Ihnen geschrieben hat, ist der Ausgangspunkt dieses Gesprächs.

Ich habe schon ein Angebot. Wo fange ich an?

Beim Zettel selbst. Was darauf fehlt, welche Beträge offen gelassen sind und wie die Endsumme neben den veröffentlichten Spannen steht, lesen Sie auf der Seite "Handwerker-Angebot prüfen" nach. Danach ist der Gang durch die Register hier eine Sache von Minuten, denn dann haben Sie den genauen Namen.