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Bauvertrag prüfen: was vor der Unterschrift drinstehen muss

Was im Bauvertrag nicht steht, lässt sich später schwer belegen, und was drinsteht, muss zum Gesetz passen. Diese Liste geht den Vertrag Punkt für Punkt durch, jeder Punkt mit dem Paragrafen, auf dem er steht, und mit dem Tag, an dem ich den Gesetzestext geöffnet habe.

Was diese Seite ist und was nichtEine Erklärung der veröffentlichten Gesetzestexte, keine Rechtsberatung. Ob Ihr Vertrag ein Verbraucherbauvertrag ist und ob eine Klausel hält, entscheidet der Einzelfall und am Ende ein Gericht. Was hier steht, stützt sich auf 17 Quellen, die unten alle mit Link stehen. Wer den Vertrag im Einzelnen prüfen lassen will, braucht dafür eine Rechtsberatung, etwa bei einem Anwalt.

Zwölf Punkte vor der Unterschrift

1. Welcher Vertrag ist das?

Beauftragen Sie als Verbraucher einen Betrieb mit einem Neubau oder einem erheblichen Umbau, ist das ein Verbraucherbauvertrag, und dann gilt alles auf dieser Liste. Beim Neubau ist ein einzelnes Gewerk nach dem BGH keiner; beim Umbau ist das offen. Fragen Sie, wie der Betrieb den Vertrag einordnet, und lassen Sie es hineinschreiben.

§ 650a BGB, § 650i BGB, BGH, Urteil vom 16. März 2023, VII ZR 94/22

2. In Textform, nicht per Handschlag

Ein Verbraucherbauvertrag muss in Textform geschlossen werden. Auch sonst gilt: was nicht aufgeschrieben ist, lässt sich später schwer belegen.

§ 650i BGB

3. Die Baubeschreibung vor der Unterschrift

Sie muss vor Ihrer Unterschrift da sein und die Mindestangaben enthalten. Was in ihr steht, gilt als vereinbart; was unklar ist, geht zulasten des Betriebs. Prüfen Sie besonders, was nicht drinsteht: Abbruch, Entsorgung, Gerüst, Anschlüsse.

§ 650j BGB mit Artikel 249 EGBGB, § 650k BGB

4. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin

Ein Datum oder eine Dauer, verbindlich formuliert. Ein Satz wie voraussichtlich im Frühjahr ist keins.

§ 650k BGB

5. Die Widerrufsbelehrung

Sie haben 14 Tage, und ohne Belehrung beginnt die Frist nicht. Fehlt sie, fragen Sie, ob der Betrieb den Vertrag als Verbraucherbauvertrag sieht.

§ 650l BGB, § 355 BGB, § 356e BGB

6. Abschläge nur für Geleistetes

Ein Zahlungsplan nach Bauabschnitten, jeder Abschlag für erbrachte Arbeit. Zusammen höchstens 90 Prozent vor dem Ende. Eine Vorauszahlung vor jeder Leistung ist kein Abschlag im Sinne des Gesetzes; wer sie verlangt, sollte sagen, wofür.

§ 632a BGB, § 650m BGB, § 309 Nummer 15 BGB

7. Ihre Sicherheit von 5 Prozent

Bei der ersten Abschlagszahlung steht Ihnen eine Sicherheit zu, als Zahlungsversprechen einer Bank oder als Einbehalt von den Abschlägen. Schreiben Sie hinein, welche Form es wird.

§ 650m BGB

8. Keine überzogene Sicherheit von Ihnen

Sind Abschlagszahlungen vereinbart, darf eine Sicherheit, die Sie selbst leisten, beim Verbraucherbauvertrag die nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der Vergütung nicht übersteigen. Die allgemeine Bauhandwerkersicherung gilt dort nicht.

§ 650m BGB, § 650f Absatz 6 BGB

9. Änderungen nur schriftlich und mit Preis

Für Änderungen während der Bauzeit hat das BGB eigene Regeln zu Einigung und Preis. Ein Satz im Vertrag hilft trotzdem: Nachträge nur mit Angebot und Ihrer Zustimmung in Textform vor der Ausführung.

§ 650b BGB, § 650c BGB

10. Unterlagen als Lieferpflicht

Genehmigungsplanung vorher, Nachweise nachher, auch für die Bank oder eine Förderung. Nennen Sie die Nachweise, die Sie brauchen, beim Namen.

§ 650n BGB

11. Abnahme und Mängelfrist

Vereinbaren Sie eine gemeinsame Abnahme mit Protokoll. Mit ihr beginnt die Frist für Mängelansprüche, beim Bauwerk fünf Jahre.

§ 640 Absatz 2 BGB, § 634a BGB

12. Wie man aussteigt

Eine Kündigung muss schriftlich sein. Das gilt für beide Seiten, also auch für den Betrieb.

§ 650h BGB

Ihren eigenen Vertrag durchgehen

Haken Sie jeden Punkt ab, der in Ihrem Vertrag oder im unterschriebenen Angebot schon schriftlich steht. Was offen bleibt, sehen Sie unten mit dem Paragrafen dazu, und mit einer kurzen Nachricht an den Betrieb.

Diese Liste liest Ihren Vertrag nicht und ist keine Rechtsberatung. Was Sie abhaken, bleibt in Ihrem Browser; nichts wird gespeichert oder verschickt.

12 von 12 Punkten stehen noch nicht im Vertrag. Fragen Sie danach, bevor Sie unterschreiben.

Was noch fehlt

  • Punkt 1. Welcher Vertrag ist das?

    Worauf Sie achten. Beauftragen Sie als Verbraucher einen Betrieb mit einem Neubau oder einem erheblichen Umbau, ist das ein Verbraucherbauvertrag, und dann gilt alles auf dieser Liste. Beim Neubau ist ein einzelnes Gewerk nach dem BGH keiner; beim Umbau ist das offen. Fragen Sie, wie der Betrieb den Vertrag einordnet, und lassen Sie es hineinschreiben.

    Quelle: § 650a BGB; § 650i BGB; BGH, Urteil vom 16. März 2023, VII ZR 94/22

  • Punkt 2. In Textform, nicht per Handschlag

    Worauf Sie achten. Ein Verbraucherbauvertrag muss in Textform geschlossen werden. Auch sonst gilt: was nicht aufgeschrieben ist, lässt sich später schwer belegen.

    Quelle: § 650i BGB

  • Punkt 3. Die Baubeschreibung vor der Unterschrift

    Worauf Sie achten. Sie muss vor Ihrer Unterschrift da sein und die Mindestangaben enthalten. Was in ihr steht, gilt als vereinbart; was unklar ist, geht zulasten des Betriebs. Prüfen Sie besonders, was nicht drinsteht: Abbruch, Entsorgung, Gerüst, Anschlüsse.

    Quelle: § 650j BGB mit Artikel 249 EGBGB; § 650k BGB

  • Punkt 4. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin

    Worauf Sie achten. Ein Datum oder eine Dauer, verbindlich formuliert. Ein Satz wie voraussichtlich im Frühjahr ist keins.

    Quelle: § 650k BGB

  • Punkt 5. Die Widerrufsbelehrung

    Worauf Sie achten. Sie haben 14 Tage, und ohne Belehrung beginnt die Frist nicht. Fehlt sie, fragen Sie, ob der Betrieb den Vertrag als Verbraucherbauvertrag sieht.

    Quelle: § 650l BGB; § 355 BGB; § 356e BGB

  • Punkt 6. Abschläge nur für Geleistetes

    Worauf Sie achten. Ein Zahlungsplan nach Bauabschnitten, jeder Abschlag für erbrachte Arbeit. Zusammen höchstens 90 Prozent vor dem Ende. Eine Vorauszahlung vor jeder Leistung ist kein Abschlag im Sinne des Gesetzes; wer sie verlangt, sollte sagen, wofür.

    Quelle: § 632a BGB; § 650m BGB; § 309 Nummer 15 BGB

  • Punkt 7. Ihre Sicherheit von 5 Prozent

    Worauf Sie achten. Bei der ersten Abschlagszahlung steht Ihnen eine Sicherheit zu, als Zahlungsversprechen einer Bank oder als Einbehalt von den Abschlägen. Schreiben Sie hinein, welche Form es wird.

    Quelle: § 650m BGB

  • Punkt 8. Keine überzogene Sicherheit von Ihnen

    Worauf Sie achten. Sind Abschlagszahlungen vereinbart, darf eine Sicherheit, die Sie selbst leisten, beim Verbraucherbauvertrag die nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der Vergütung nicht übersteigen. Die allgemeine Bauhandwerkersicherung gilt dort nicht.

    Quelle: § 650m BGB; § 650f Absatz 6 BGB

  • Punkt 9. Änderungen nur schriftlich und mit Preis

    Worauf Sie achten. Für Änderungen während der Bauzeit hat das BGB eigene Regeln zu Einigung und Preis. Ein Satz im Vertrag hilft trotzdem: Nachträge nur mit Angebot und Ihrer Zustimmung in Textform vor der Ausführung.

    Quelle: § 650b BGB; § 650c BGB

  • Punkt 10. Unterlagen als Lieferpflicht

    Worauf Sie achten. Genehmigungsplanung vorher, Nachweise nachher, auch für die Bank oder eine Förderung. Nennen Sie die Nachweise, die Sie brauchen, beim Namen.

    Quelle: § 650n BGB

  • Punkt 11. Abnahme und Mängelfrist

    Worauf Sie achten. Vereinbaren Sie eine gemeinsame Abnahme mit Protokoll. Mit ihr beginnt die Frist für Mängelansprüche, beim Bauwerk fünf Jahre.

    Quelle: § 640 Absatz 2 BGB; § 634a BGB

  • Punkt 12. Wie man aussteigt

    Worauf Sie achten. Eine Kündigung muss schriftlich sein. Das gilt für beide Seiten, also auch für den Betrieb.

    Quelle: § 650h BGB

Hier ist eine Nachricht, die Sie schicken können. Sie ist eine Bitte und keine Forderung: Sie haben noch nicht zugesagt, und ein guter Betrieb schreibt das einfach hinein.

Guten Tag,

vielen Dank für Ihr Angebot. Bevor ich zusage, hätte ich gern ein paar Dinge schriftlich. Das ist kein Misstrauen; es erspart uns beiden Streit, falls sich unterwegs etwas ändert.

- Welcher Vertrag ist das?
- In Textform, nicht per Handschlag
- Die Baubeschreibung vor der Unterschrift
- Ein verbindlicher Fertigstellungstermin
- Die Widerrufsbelehrung
- Abschläge nur für Geleistetes
- Ihre Sicherheit von 5 Prozent
- Keine überzogene Sicherheit von Ihnen
- Änderungen nur schriftlich und mit Preis
- Unterlagen als Lieferpflicht
- Abnahme und Mängelfrist
- Wie man aussteigt

Können Sie diese Punkte in den Vertrag aufnehmen oder per E-Mail bestätigen? Dann gebe ich Ihnen Bescheid.

Mit freundlichen Grüßen

Die Vorschriften hinter der Liste

Die Kernsätze stehen hier in meinen Worten, wörtliche Sätze aus dem Gesetz sind abgesetzt. Die meisten Schutzregeln gelten nur beim Verbraucherbauvertrag; deshalb steht die Abgrenzung zuerst.

§ 650a BGB

Bauvertrag

Ein Bauvertrag betrifft die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks oder eines Teils davon. Für ihn gelten zusätzliche Regeln zu Änderungen und Nachträgen.

Quelle: Gesetze im Internet, § 650a BGB, von mir geöffnet am 23.09.2026.

§ 650i BGB

Verbraucherbauvertrag

Der Verbraucherbauvertrag ist die engere Form: ein Vertrag über den Bau eines neuen Gebäudes oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Er muss in Textform geschlossen werden, und für ihn gelten die weiteren Schutzregeln auf dieser Seite.

Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform.

Quelle: Gesetze im Internet, § 650i BGB, von mir geöffnet am 23.09.2026.

BGH, Urteil vom 16. März 2023, VII ZR 94/22

Kein Verbraucherbauvertrag bei Vertrag über ein einzelnes Gewerk eines Neubaus

Wer beim Neubau die Gewerke einzeln vergibt, schließt mit dem einzelnen Betrieb keinen Verbraucherbauvertrag: der Wortlaut verlangt den Bau eines neuen Gebäudes, nicht eines Teils davon. Ob ein einzelnes Gewerk bei einem Umbau eine erhebliche Umbaumaßnahme sein kann, hat das Gericht in diesem Urteil nicht entschieden.

Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung 51/2023, von mir geöffnet am 23.09.2026.

§ 650j BGB mit Artikel 249 EGBGB

Baubeschreibung

Der Betrieb muss Ihnen rechtzeitig vor Ihrer Unterschrift eine Baubeschreibung in Textform geben, es sei denn, Sie oder Ihr Planer machen die wesentlichen Planungsvorgaben. Das Gesetz zählt auf, was mindestens hineingehört: die Umbauten, Art und Umfang der Leistungen, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, die Konstruktion der wesentlichen Gewerke, Angaben zu Qualitätsmerkmalen und, wo es sie gibt, Sanitär, Elektro und Installationen. Und sie muss verbindlich sagen, wann das Werk fertig ist, oder wie lange es dauert.

Quelle: Gesetze im Internet, Artikel 249 § 2 EGBGB, von mir geöffnet am 23.09.2026.

§ 650k BGB

Inhalt des Vertrags

Was in der Baubeschreibung stand, wird Vertragsinhalt, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ist sie unklar, geht der Zweifel zulasten des Betriebs. Und der Vertrag muss einen verbindlichen Fertigstellungstermin nennen, oder die Dauer, wenn der Termin noch nicht feststeht.

Zweifel bei der Auslegung des Vertrags bezüglich der vom Unternehmer geschuldeten Leistung gehen zu dessen Lasten.

Quelle: Gesetze im Internet, § 650k BGB, von mir geöffnet am 23.09.2026.

§ 650l BGB

Widerrufsrecht

Beim Verbraucherbauvertrag dürfen Sie widerrufen, außer der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Betrieb muss Sie über dieses Recht belehren.

Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet.

Quelle: Gesetze im Internet, § 650l BGB, von mir geöffnet am 23.09.2026.

§ 355 BGB

Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Die Frist für den Widerruf beträgt 14 Tage. Eine Begründung brauchen Sie nicht, und zur Fristwahrung genügt es, den Widerruf rechtzeitig abzuschicken.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.

Quelle: Gesetze im Internet, § 355 BGB, von mir geöffnet am 23.09.2026.

§ 356e BGB

Beginn der Widerrufsfrist

Ohne Belehrung beginnt die Frist nicht. Spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt das Recht trotzdem.

Quelle: Gesetze im Internet, § 356e BGB, von mir geöffnet am 23.09.2026.

§ 632a BGB

Abschlagszahlungen

Eine Abschlagszahlung darf der Betrieb in Höhe des Wertes dessen verlangen, was er schon erbracht hat, nachgewiesen durch eine Aufstellung. Ist die Leistung nicht vertragsgemäß, dürfen Sie einen angemessenen Teil verweigern.

Quelle: Gesetze im Internet, § 632a BGB, von mir geöffnet am 23.09.2026.

§ 650m BGB

Abschlagszahlungen und Sicherheiten beim Verbraucherbauvertrag

Alle Abschläge zusammen dürfen 90 Prozent der Gesamtvergütung nicht übersteigen. Bei der ersten Abschlagszahlung steht Ihnen eine Sicherheit von 5 Prozent der Gesamtvergütung zu, auf Verlangen des Betriebs als Einbehalt von den Abschlägen. Steigt die Vergütung durch Änderungen um mehr als 10 Prozent, kommen 5 Prozent des Mehrbetrags dazu. Umgekehrt ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der Sie selbst mehr Sicherheit leisten als die nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der Vergütung.

Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c nicht übersteigen.

Quelle: Gesetze im Internet, § 650m BGB, von mir geöffnet am 23.09.2026.

§ 650f Absatz 6 BGB

Bauhandwerkersicherung

Im gewöhnlichen Bauvertrag darf der Betrieb eine Sicherheit für seine Vergütung verlangen. Beim Verbraucherbauvertrag gilt das nicht.

Quelle: Gesetze im Internet, § 650f BGB, von mir geöffnet am 23.09.2026.

§ 309 Nummer 15 BGB

Klauselverbote in Geschäftsbedingungen

In vorgedruckten Bedingungen ist eine Klausel unwirksam, nach der Abschläge wesentlich höher sein dürfen als nach § 632a und § 650m, oder nach der der Betrieb die Sicherheit aus § 650m Absatz 2 nicht oder nur geringer leisten muss.

Quelle: Gesetze im Internet, § 309 BGB, von mir geöffnet am 23.09.2026.

§ 650n BGB

Erstellung und Herausgabe von Unterlagen

Vor Beginn muss der Betrieb Ihnen die Planungsunterlagen geben, die Sie gegenüber Behörden brauchen; spätestens bei Fertigstellung die Unterlagen, die zeigen, dass die Vorschriften eingehalten sind. Das gilt auch für Nachweise, die etwa Ihre Bank verlangt, wenn der Betrieb die Erwartung geweckt hat, deren Bedingungen einzuhalten.

Quelle: Gesetze im Internet, § 650n BGB, von mir geöffnet am 23.09.2026.

§ 640 Absatz 2 BGB

Abnahme

Schweigen Sie auf eine Aufforderung zur Abnahme, gilt das Werk nach Ablauf der Frist als abgenommen. Bei Verbrauchern nur, wenn der Betrieb Sie zusammen mit der Aufforderung in Textform auf diese Folge hingewiesen hat.

Quelle: Gesetze im Internet, § 640 BGB, von mir geöffnet am 23.09.2026.

§ 634a BGB

Verjährung der Mängelansprüche

Mängelansprüche verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren, bei anderen Arbeiten an einer Sache in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme.

Quelle: Gesetze im Internet, § 634a BGB, von mir geöffnet am 23.09.2026.

§ 650h BGB

Schriftform der Kündigung

Eine Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form, für beide Seiten.

Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form.

Quelle: Gesetze im Internet, § 650h BGB, von mir geöffnet am 23.09.2026.

§ 650o BGB

Abweichende Vereinbarungen

Von den Regeln zum Verbraucherbauvertrag über Textform, Baubeschreibung, Fertigstellungstermin, Widerruf und Unterlagen darf der Vertrag nicht zu Ihrem Nachteil abweichen, auch nicht auf Umwegen.

Quelle: Gesetze im Internet, § 650o BGB, von mir geöffnet am 23.09.2026.

Änderungen während der Bauzeit

Für Nachträge gelten beim Bauvertrag eigene Regeln: erst versuchen beide Seiten, sich über Änderung und Preis zu einigen, und kommt binnen 30 Tagen keine Einigung zustande, dürfen Sie die Änderung in Textform anordnen. Der Preis richtet sich dann nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen. Die ausführliche Erklärung steht auf der Seite zum Kostenvoranschlag vom Handwerker.

§ 650b BGB

Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers

Wollen Sie während der Bauzeit etwas ändern, streben beide Seiten zuerst Einvernehmen über die Änderung und über die Mehr- oder Mindervergütung an. Der Betrieb ist verpflichtet, dazu ein Angebot zu erstellen, bei einer reinen Wunschänderung allerdings nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist.

Quelle: Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 650b BGB, von mir geöffnet am 14.08.2026.

§ 650c BGB

Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2

Die Höhe der Mehrvergütung richtet sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Ein Nachtrag ist also keine freie Preisbildung.

Quelle: Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 650c BGB, von mir geöffnet am 14.08.2026.

Was ich nicht belegen kann

Diese zwei Fragen beantwortet das Netz gern mit einer festen Zahl. In den Texten, die ich geöffnet habe, steht keine, und deshalb steht hier auch keine.

Ab wann ist ein Umbau erheblich?Das Gesetz nennt keine Zahl, und das Urteil des BGH von 2023 betrifft den Neubau. Für einen Umbau mit nur einem Gewerk habe ich keine höchstrichterliche Antwort gefunden, die ich Ihnen zeigen kann.
Welche Anzahlung ist üblich?Einen üblichen Zahlungsplan für Deutschland kann ich nicht belegen. Belegen kann ich die Grenzen: Abschläge nach Wert der erbrachten Leistung und zusammen höchstens 90 Prozent beim Verbraucherbauvertrag.

Alle Quellen auf dieser Seite

  • § 650a BGB, Bauvertrag. Von mir geöffnet am 23.09.2026.
  • § 650i BGB, Verbraucherbauvertrag. Von mir geöffnet am 23.09.2026.
  • BGH, Urteil vom 16. März 2023, VII ZR 94/22, Kein Verbraucherbauvertrag bei Vertrag über ein einzelnes Gewerk eines Neubaus. Von mir geöffnet am 23.09.2026.
  • § 650j BGB mit Artikel 249 EGBGB, Baubeschreibung. Von mir geöffnet am 23.09.2026.
  • § 650k BGB, Inhalt des Vertrags. Von mir geöffnet am 23.09.2026.
  • § 650l BGB, Widerrufsrecht. Von mir geöffnet am 23.09.2026.
  • § 355 BGB, Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. Von mir geöffnet am 23.09.2026.
  • § 356e BGB, Beginn der Widerrufsfrist. Von mir geöffnet am 23.09.2026.
  • § 632a BGB, Abschlagszahlungen. Von mir geöffnet am 23.09.2026.
  • § 650m BGB, Abschlagszahlungen und Sicherheiten beim Verbraucherbauvertrag. Von mir geöffnet am 23.09.2026.
  • § 650f Absatz 6 BGB, Bauhandwerkersicherung. Von mir geöffnet am 23.09.2026.
  • § 309 Nummer 15 BGB, Klauselverbote in Geschäftsbedingungen. Von mir geöffnet am 23.09.2026.
  • § 650n BGB, Erstellung und Herausgabe von Unterlagen. Von mir geöffnet am 23.09.2026.
  • § 640 Absatz 2 BGB, Abnahme. Von mir geöffnet am 23.09.2026.
  • § 634a BGB, Verjährung der Mängelansprüche. Von mir geöffnet am 23.09.2026.
  • § 650h BGB, Schriftform der Kündigung. Von mir geöffnet am 23.09.2026.
  • § 650o BGB, Abweichende Vereinbarungen. Von mir geöffnet am 23.09.2026.

Was danach meistens drankommt

Handwerker-Angebot prüfenVor dem Vertrag steht das Angebot. Dort lesen Sie Zeile für Zeile, was fehlt.NachträgePunkt 9 dieser Liste, während der Bauzeit: jede Änderung mit Datum und Preis.AbnahmeMit der Abnahme beginnt die Frist für Mängel. Was Sie dabei prüfen, steht hier.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag?

Jeder Vertrag über den Bau oder Umbau eines Bauwerks oder eines Teils davon ist ein Bauvertrag. Verbraucherbauvertrag ist er erst, wenn ein Verbraucher einen Betrieb mit dem Bau eines neuen Gebäudes oder mit erheblichen Umbaumaßnahmen beauftragt. Nur dann gelten Textform, Baubeschreibung, Widerrufsrecht, die Grenze von 90 Prozent für Abschläge und Ihre Sicherheit von 5 Prozent.

Kann ich einen Bauvertrag widerrufen?

Einen Verbraucherbauvertrag ja, innerhalb von 14 Tagen, außer er wurde notariell beurkundet. Die Frist beginnt erst, wenn der Betrieb Sie über das Widerrufsrecht belehrt hat, und das Recht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Wie viel darf der Betrieb vorab verlangen?

Abschlagszahlungen darf er in Höhe dessen verlangen, was er schon erbracht hat. Beim Verbraucherbauvertrag dürfen alle Abschläge zusammen höchstens 90 Prozent der Gesamtvergütung erreichen, und bei der ersten Abschlagszahlung steht Ihnen eine Sicherheit von 5 Prozent zu.

Gilt das auch, wenn ich nur das Bad machen lasse?

Die allgemeinen Regeln zum Bauvertrag gelten, sobald es um ein Bauwerk oder einen Teil davon geht. Ob ein Badumbau eine erhebliche Umbaumaßnahme und damit ein Verbraucherbauvertrag ist, sagt das Gesetz nicht in Zahlen. Der BGH hat 2023 nur für den Neubau entschieden, dass ein einzelnes Gewerk nicht reicht. Fragen Sie den Betrieb, wie er den Vertrag einordnet.