Der Zettel liegt auf dem Tisch, und die Frage dahinter ist fast immer dieselbe: gilt der Betrag jetzt? Diese Seite beantwortet das mit den Vorschriften, die es dazu wirklich gibt, statt mit Faustregeln. Jeder Abschnitt nennt den Paragrafen, den Link und den Tag, an dem ich den Text geöffnet habe.
Der Stundensatz im Voranschlag lässt sich mit dem vergleichen, was Erhebungen für eine Handwerkerstunde nennen.

Im Alltag werden beide Wörter durcheinander benutzt, rechtlich sind es zwei verschiedene Dinge. Ein Angebot ist ein Antrag auf einen Vertrag, und daran ist der Betrieb gebunden, solange er die Bindung nicht ausgeschlossen hat. Ein Kostenvoranschlag ist eine fachmännische Schätzung dessen, was die Arbeit kosten wird. Vereinbart wird die Vergütung durch den Vertrag, nicht durch die Schätzung davor.
§ 145 BGB
Bindung an den Antrag
Das ist der Unterschied, um den es hier geht: ein Angebot ist ein solcher Antrag und bindet damit den Betrieb, ein Kostenvoranschlag ist eine fachmännische Schätzung.
„Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.“
Quelle: Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 145 BGB, von mir geöffnet am 14.08.2026.
§ 631 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
Der Betrieb schuldet das versprochene Werk, Sie schulden die vereinbarte Vergütung. Vereinbart wird die Vergütung durch den Vertrag, nicht durch den Kostenvoranschlag davor.
Quelle: Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 631 BGB, von mir geöffnet am 14.08.2026.
Im Zweifel nicht. Das Gesetz nennt das Papier Kostenanschlag und sagt dazu einen einzigen Satz, aber der ist eindeutig. Umgekehrt heißt „im Zweifel“, dass ein Betrieb ihn sehr wohl berechnen darf, wenn er das vorher deutlich sagt. Bei einer aufwendigen Aufnahme vor Ort ist das nicht unüblich.
§ 632 Absatz 3 BGB
Vergütung
Wer nichts anderes vereinbart hat, zahlt für den Kostenvoranschlag also nichts. Das Wort Kostenanschlag im Gesetz meint dasselbe Papier, das im Alltag Kostenvoranschlag heißt.
„Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.“
Quelle: Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 632 BGB, von mir geöffnet am 14.08.2026.
Das ist die meistgestellte Frage zu diesem Thema, und das Gesetz beantwortet sie nicht mit einer Prozentzahl, sondern mit zwei Pflichten und einem Recht: der Betrieb muss eine drohende wesentliche Überschreitung unverzüglich anzeigen, Sie dürfen aus diesem Grund kündigen, und er bekommt dann nur, was der geleisteten Arbeit entspricht.
§ 649 BGB
Kostenanschlag
Liegt dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde, ohne dass der Betrieb die Gewähr für seine Richtigkeit übernommen hat, und zeigt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung ausführbar ist, dürfen Sie aus diesem Grund kündigen. Der Betrieb bekommt dann nur den Anspruch aus § 645 Absatz 1. Und: eine solche Überschreitung muss er Ihnen unverzüglich anzeigen.
„Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.“
Quelle: Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 649 BGB, von mir geöffnet am 14.08.2026.
§ 645 Absatz 1 BGB
Verantwortlichkeit des Bestellers
Das ist der Anspruch, auf den § 649 verweist: einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der darin nicht enthaltenen Auslagen. Nicht die ganze vereinbarte Summe also, sondern das, was bis dahin wirklich gearbeitet wurde.
Quelle: Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 645 BGB, von mir geöffnet am 14.08.2026.
Bei einem Bauvertrag gelten zwei zusätzliche Regeln, und die sind der Grund, warum eine Änderung mitten im Projekt selten billig ist. Erst versuchen beide Seiten, sich über die Änderung und den Preis zu einigen. Kommt binnen 30 Tagen keine Einigung zustande, dürfen Sie die Änderung in Textform anordnen. Der Preis dafür richtet sich dann nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen, und in Abschlagszahlungen darf der Betrieb bis zu 80 Prozent einer angebotenen Mehrvergütung ansetzen, solange Sie sich nicht geeinigt haben.
§ 650a BGB
Bauvertrag
Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Ein Vertrag über die Instandhaltung zählt dazu, wenn das Werk für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich ist. Nur für solche Verträge gelten die beiden Regeln danach.
Quelle: Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 650a BGB, von mir geöffnet am 14.08.2026.
§ 650b BGB
Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
Wollen Sie während der Bauzeit etwas ändern, streben beide Seiten zuerst Einvernehmen über die Änderung und über die Mehr- oder Mindervergütung an. Der Betrieb ist verpflichtet, dazu ein Angebot zu erstellen, bei einer reinen Wunschänderung allerdings nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist.
Quelle: Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 650b BGB, von mir geöffnet am 14.08.2026.
§ 650c BGB
Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2
Die Höhe der Mehrvergütung richtet sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Ein Nachtrag ist also keine freie Preisbildung.
Quelle: Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 650c BGB, von mir geöffnet am 14.08.2026.
Gegenüber Verbrauchern gilt die Preisangabenverordnung, und die verlangt den Gesamtpreis. Wird der Preis aufgegliedert, muss der Gesamtpreis hervorgehoben sein. Für Sie heißt das: der Endbetrag mit Umsatzsteuer gehört auf das Papier, nicht nur eine Nettosumme, aus der Sie selbst hochrechnen müssen.
§ 3 PAngV
Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
Wer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder ihnen gegenüber mit Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben. Deshalb gehört auf einen Kostenvoranschlag für Ihren Haushalt der Endbetrag mit Umsatzsteuer, und nicht nur eine Nettosumme.
„Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben.“
Quelle: Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 3 Preisangabenverordnung, von mir geöffnet am 14.08.2026.
Sie können den Vertrag bis zur Vollendung jederzeit kündigen. Kostenlos ist das nicht: der Betrieb darf die vereinbarte Vergütung verlangen und muss sich nur anrechnen lassen, was er sich erspart oder anderweitig verdient. Für den nicht erbrachten Teil vermutet das Gesetz 5 Prozent der dafür vereinbarten Vergütung.
§ 648 BGB
Kündigungsrecht des Bestellers
Sie können den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. Der Betrieb darf dann die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber anrechnen lassen, was er sich dadurch erspart oder anderweitig verdient.
Quelle: Gesetze im Internet (BMJV und juris), § 648 BGB, von mir geöffnet am 14.08.2026.
Diese drei Fragen beantwortet das Netz überall mit einer klaren Zahl. In den Gesetzestexten, die ich geöffnet habe, steht sie nicht, und deshalb steht sie hier auch nicht.
Ein Angebot bindet den Betrieb nach § 145 BGB, solange er die Bindung nicht ausgeschlossen hat. Ein Kostenvoranschlag ist dagegen eine fachmännische Schätzung. Das Wort auf dem Papier entscheidet also weniger als das, was daneben steht: verbindlich oder unverbindlich.
Bei einer wesentlichen Überschreitung muss der Betrieb Sie nach § 649 BGB unverzüglich informieren, und Sie dürfen aus diesem Grund kündigen. Er bekommt dann den Teil der Vergütung, der der geleisteten Arbeit entspricht, und den Ersatz seiner Auslagen.
Nach § 632 Absatz 3 BGB ist er im Zweifel nicht zu vergüten. Wer ihn berechnen will, muss das vorher vereinbaren. Fragen Sie also beim Termin, ob der Voranschlag etwas kostet, und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.
Gegenüber Verbrauchern gilt die Preisangabenverordnung: es ist der Gesamtpreis anzugeben, und wenn ein Preis aufgegliedert wird, ist der Gesamtpreis hervorzuheben. Ein Papier, das nur eine Nettosumme zeigt, macht Ihnen das Rechnen unnötig schwer.